Gerichtsstandvereinbarung für Passagiere / Anwendbares Recht

Sämtliche Ansprüche gegenüber dem Luftfracht führer, dem Luftfahrzeugbetreiber, dem Luftfahrzeughalter oder dem Luftfahrzeugeigentümer, ihren jeweiligen Aktionären, Gesellschaftern, Organen, Hilfspersonen oder Angestellten, oder den Nachkommen jeder dieser Personen oder Gesellschaften (die «geschützten Parteien»), sind bei Personen schäden oder im Todesfall im Zu sammenhang mit diesem Transport, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ausschliesslich nach Schweizer Recht und ohne Beachtung der kolli sionsrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Mit Ausnahme der Fälle, bei welchen das Montrealer Übereinkommen («MÜ») zur Anwendung gelangt, sind sämtliche Ansprüche ausschliesslich von den Gerichten am Schweizer Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten zu behandeln. Falls das MÜ zur Anwendung gelangt, ist der erstattungsfähige Schadenersatzanspruch gemäss Art. 17 MÜ nach Schweizer Recht zu beurteilen.
Der Passagier anerkennt ausdrücklich, dass nach Schweizer Recht Entschädigungen bei Körperschäden oder im Todesfall geringer ausfallen können als nach Rechtsordnungen anderer Staaten unter ähnlichen Umständen.
Jede geschützte Partei kann von dieser Klausel Gebrauch machen.
Der unterzeichnende Passagier anerkennt, dass er alle obenstehenden Bestimmungen gelesen, verstanden und akzeptiert hat und er sich für sich und seine Nachkommen verbindlich bindet.

Enthaftungserklärung des Fluggastes gegenüber dem Piloten eines Luftfahrzeuges

Der unterzeichnende Fluggast erklärt hiermit freiwillig, dass er auf allfällige Schadenersatz und Genug tuungs forderungen im Zusammenhang mit dem bezeichneten Flug gegenüber dem genannten Piloten verzichtet, soweit dies nach Gesetz zulässig ist. Der Fluggast ist sich über die Tragweite dieser Enthaftungserklärung bewusst.

Hinweis zur Haftung

Die Beförderung aufgrund dieses Beförderungsscheins unterliegt den Haftungsbestimmungen der zum Zeitpunkt des Fluges geltenden Fassung des Obligationenrechts (OR), der Verordnung über den Lufttransport (LTrV) vom 17. August 2005 oder des Übereinkommens von Montreal vom 28. Mai 1999 (MÜ). Diese regeln die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung eines Passagiers, für den Verlust oder die Beschä digung von Gepäck und für Verspätung. Wenn die LTrV oder das MÜ Anwendung finden, kann die Haftung beschränkt sein:

  1. Für Körperschäden bis zu 128 821 Sonderziehungsrechten (SZR) kann die Haftung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
    Darüber hinaus kann sich der Luftfrachtführer, bei bestimmten gesetzlich festgelegten Entlastungsgründen, von der Haftung befreien.
  2. Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck ist die Haftung auf 1 288 SZR pro Passagier begrenzt. Reisegepäck, dessen Wert diesen Betrag übersteigt, sollte der Passagier vor Antritt der Reise dem Lufttransportführer melden oder vollständig versichern.
  3. Bei Verspätung ist die Haftung auf 5'346 SZR pro Passagier begrenzt.

Leistungen, die den Schadenersatz-Anspruchsberechtigten aus der vom Luftfrachtführer oder vom Luftfahrzeughalter allenfalls abgeschlossenen Insassenunfall-Versicherung ausgerichtet werden, und allfällige Vorauszahlungen, die vom Luftfrachtführer oder für dessen Rechnung geleistet werden, sind im vollen Umfang auf die Haftpflichtansprüche anzurechnen.